Dietzenbacher Gartenfreunde 80 e. V

Die Gartenordnung ist eine Ergänzung zur Vereinssatzung und zum Pachtvertrag.

Sie soll durch die in ihr festgelegten Regelungen die gutnachbarlichen Beziehungen der Pächter untereinander fördern.

 

Verstöße gegen die Gartenordnung werden daher als grobe Missachtung der Ziele und Bestrebungen des Kleingartenvereins angesehen und ziehen im Rahmen der Satzung den Ausschluss aus dem Verein und die Auflösung des Pachtverhältnisses nach sich.

 

 

Teil 1    Allgemeines

 

  1. Der Pächter ist verpflichtet sein Grundstück ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Hierzu zählt auch das Abräumen des Gartens im Herbst und die rechtzeitige Frühjahrsbestellung. 
  1. Das Grundstück darf nicht anders als kleingärtnerisch genutzt werden.

Eine kleingärtnerische Nutzung ist nur dann gegeben, wenn ca. ein Drittel des Gartens zum Anbau von Obst, Gemüse und anderen Früchten genutzt wird. Ein weiteres Drittel kann für die Zierbepflanzung und den Rasenbereich genutzt werden und ein Drittel für die Laube und andere zulässige bauliche Anlagen.

Neben der Laube, die einschl. überdachtem Freisitz oder Pergolenüberdachung max. 24 m2 überbaute Fläche haben darf, ist ein Kleingewächshaus mit einer max. Grundfläche von 5 m2 zulässig.

Das Aufstellen von in die Erde eingelassenen Pools ist verboten. Andere Pools dürfen eine Größe von ca. 3 m Durchmesser und ein Fassungsvermögen von 4000 l nicht überschreiten. Nachbarn dürfen durch das Betreiben eines Pools nicht beeinträchtigt werden, insbesondere beim Ablassen des Wassers. 

  1. Durch die Anlage und Unterhaltung des Gartens, insbesondere durch Bäume, Sträucher und Unkraut, dürfen Nachbarn in der Nutzung ihrer Gärten nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Hochstämmen, Walnussbäumen und hochwachsenden Park- und Waldbäumen, sowie Thujas ist nicht gestattet. 
  1. Komposthaufen, Jauchefässer und ähnliches dürfen die Nachbarn nicht belästigen. 
  1. Umzäunungen/Hecken an Außenzäunen der Kleingartenanlage dürfen 1,80 m nicht überschreiten. Innerhalb der Gartenanlage zu den Gemeinschaftsflächen darf eine Höhe von 1,60 Meter nicht überschritten werden. Zäune/Hecken direkt zu einem Gartennachbarn dürfen die Höhe von 1,20 Meter nicht überschreiten.

Das Aufstellen von Sichtschutzelemente als Zaun ist nicht gestattet. Ausnahmen, z.B. am Außenzaun zum Bahngelände oder an einem Kompostplatz, sind mit dem Vorstand abzusprechen. 

  1. Vereinseigene Zäune dürfen nicht mit rankenden Gewächsen bepflanzt werden. 
  1. Stacheldraht darf zur Einzäunung innerhalb der Anlage nicht verwendet werden. 
  1. Äste, Zweige und Ranken, die in Nachbargärten oder in Gemeinschaftswege hineinragen, sind ohne Aufforderung zu entfernen. 
  1. Der Pächter ist verpflichtet Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge zu bekämpfen. 
  1. Der Vogel- und Bienenschutz ist weitgehend zu fördern. 
  1. Das Wohnen in den Lauben sowie deren Benutzung für gewerbliche Zwecke ist verboten. 
  1. Gemeinschaftsanlagen, Gemeinschaftswege sowie Kfz-Abstellplätze und Kinderspielplätze sind sauber zu halten. 
  1. Alle in der Kleingartenanlage zur allgemeinen Benutzung geschaffenen Einrichtungen und Geräte sind mit größter Sorgfalt zu behandeln, sauber zu halten und zu pflegen. 
  1. Der Pächter hat das Recht und die Pflicht, jede Beschädigung dieser Einrichtungen entgegenzuwirken. 
  1. Das Lagern von Brennholz in der Gartenlaube ist verboten. 
  1. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist grundsätzlich nicht gestattet. 
  1. Auf das Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Nachbarn ist Rücksicht zu nehmen. Dies gilt besonders beim Betreiben von Audio- und Videogeräten. 
  1. Die Benutzung von Rasenmähern, gleich ob hand- oder motorbetrieben und sonstigen durch Motorkraft angetriebenen Maschinen und Geräten, ist innerhalb der Anlage in der Zeit von 20.00 bis 07.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen verboten. 
  1. Schlüssel für die Eingangstore der Gartenanlage dürfen nicht an Nichtmitglieder, ausgenommen an Vertretungspersonen, ausgehändigt werden. 
  1. Pächter haben dafür Sorge zu tragen, dass das Verhalten ihrer Kinder innerhalb der Anlage nicht gegen die Gartenordnung verstößt. Diese Sorgfaltspflicht obliegt ihnen auch gegenüber ihren Gästen und Besuchern. 
  1. Gemeinschaftswege dürfen nicht zum Spielen benutzt werden, wenn Gartenfreunde dadurch behindert oder belästigt werden, insbesondere ist das Fußballspielen auf den Gemeinschaftsflächen untersagt. 
  1. Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahme zur Materialversorgung im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit. Das Befahren mit motorisierten Zweirädern (auch Elektrofahrzeugen) und Fahrrädern ist nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt. 
  1. Kraftfahrzeuge dürfen weder vor, noch in der Anlage gewaschen, noch repariert werden. 
  1. Die Bekanntmachungen im Aushangkasten sind zu beachten. Ergänzend werden Bekanntmachungen auch im internen Bereich unserer Webseite zur Verfügung gestellt. 
  1. Hunde dürfen in der Gartenanlage nur an der Leine geführt werden, es muss darauf geachtet werden, dass die Hunde nicht in Nachbargärten laufen.

 

  

Teil 2    Gemeinschaftsarbeiten

 

  1. Alle Gemeinschaftsanlagen- und flächen werden von den Mitgliedern in Gemeinschaftsarbeit unterhalten und gepflegt. Alle Pächter -unabhängig von Alter und körperlichen Beeinträchtigungen- haben dafür zu sorgen, dass zur Ableistung der Gemeinschaftsarbeit eine Person (volljährige Person)  zur Verfügung steht. 

Die Ein- und Zuteilung der Arbeiten obliegt, unter angemessener Berücksichtigung der körperlichen Verfassung des Einzelnen, dem Vorstand oder den für die Gemeinschaftsarbeit zuständigen Obleuten. 

Die im Laufe einer Gartensaison durchzuführenden Arbeitsstunden werden vom Vorstand am Anfang der jeweiligen Saison festgesetzt und durch Aushang bekannt gemacht.

In pandemischen Notlagen und damit verbundenen gesetzlich bestehenden Einschränkungen/Kontaktbeschränkungen können Arbeiten auch als Einzelarbeiten zugeteilt werden.

Ist ein Mitglied einmal nicht in der Lage die Arbeit zu verrichten, hat es eine Ersatzkraft zu stellen oder einen finanziellen Beitrag zu leisten, dessen Höhe vom Vorstand beschlossen wird. 

Arbeitsstunden, die über die jährliche Soll-Stundenzahl hinausgehen, können nicht in das Folgejahr übertragen werden.

 

 Stand: 25.09.2021

 

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