Dietzenbacher Gartenfreunde 80 e. V

§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Dietzenbacher Gartenfreunde 80 e.V.“, und hat seinen Sitz in Dietzenbach/Hessen. Der Verein ist unter der Nr. 5 VR 1104 am 16.12.1980 beim Amtsgericht Offenbach/M. eingetragen worden.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, des BKleingG in seiner jeweiligen gültigen Fassung oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften, insbesondere durch die Förderung der Naturverbundenheit sowie der  körperlichen und geistigen Entspannung.

 

Zweck des Vereins soll vor allem sein:

a) die Schaffung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind,

b) die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit,

c) die Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Ziele,

d) die Weiterverpachtung und Beaufsichtigung von Pachtland und von Eigenland im Sinne der Kleingartengesetze und des mit der Gemeinde abgeschlossenen Generalpachtvertrages,

e) die fachliche Beratung der Mitglieder,

f) der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel und Einnahmen des Vereins dienen ausschließlich satzungsmäßigen und kleingärtnerischen Zwecken, dem Ausbau, der Unterhaltung und Verbesserung der Gartenanlagen und der Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein überlässt seinen Mitgliedern das ihm zur Verfügung stehende Kleingartengelände entsprechend den Vorschriften dieser Satzung und der Pachtverträge zur kleingärtnerischen Nutzung.

Der Verein unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung seiner Geschäftsführung im Sinne des § 2 des Bundeskleingartengesetzes (BkleingG).

 

§ 3  Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann werden, wer

    a) volljährig und nicht entmündigt ist

    b) gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins im Sinne des Kleingartenwesens zu unterstützen

    c) die Satzung und die Gartenordnung des Vereins anerkennt und

    d) sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.

2. Der Verein hat

    a) ordentliche Mitglieder,

    b) fördernde Mitglieder.

3. Ordentliche Mitglieder sind Vereinsangehörige, die einen Garten auf Vereinsgelände gepachtet haben. Die Mitgliedschaft bezieht sich grundsätzlich auf das Pachtverhältnis, Ehepartner oder Partner einer Lebensgemeinschaft erwerben zusammen nur eine Mitgliedschaft.

4. Fördernde Mitglieder sind Vereinsangehörige, die keinen Garten innerhalb des Vereinsgeländes bewirtschaften, aber bei einer Vergrößerung der Gartenanlage oder bei Freiwerden eines Gartens vorrangig behandelt werden. 

Fördernde Mitglieder können auch Vereinsangehörige sein, die nicht nach einem Pachtverhältnis streben und den Verein lediglich unterstützen.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Bewerbungen um die Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme  entscheidet. Im Falle der Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe zu nennen.

2. Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch die Übernahme eines Kleingartens auf Vereinsgelände.

Der Kleingarten gilt als übernommen, sobald das Mitglied den vom Vorstand unterschriebenen Pachtvertrag gegengezeichnet hat. Mit der Unterschrift erkennt das Mitglied Satzung und Gartenordnung an.

3. Ein Mitglied kann jeweils nur einen Garten pachten.

4. Über die Aufnahme eines fördernden Mitglieds entscheidet nach dem schriftlichen Aufnahmeantrag eines  Bewerbers der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch 

    a) Austritt

    b) Ausschluss

    c) Tod eines Mitgliedes

 

2. Die ordentliche Mitgliedschaft endet zu dem Termin, zu dem das Mitglied seine Gartenparzelle kündigt. Es kann auf Wunsch förderndes Mitglied bleiben. Die    Kündigung ist dem Vorstand schriftlich mit dreimonatiger Frist zum 31. Oktober des laufenden Jahres zu erklären. Der Vorstand bestätigt die Kündigung schriftlich und entscheidet in dringenden Fällen über die Möglichkeit, von den vorgeschriebenen Zeiten abzuweichen.

 

3. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Er ist möglich, wenn das Mitglied den Gemeinschaftsgeist gröblich verletzt, z.B. sich der Gemeinschaftsarbeit entzieht, Pflichten, die er im Pachtvertrag oder der Satzung sowie der Gartenordnung übernommen hat, nicht nachkommt, seinen finanziellen Verpflichtungen nicht innerhalb   3 Monaten nach Fälligkeit begleicht, die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder durch unehrenhafte Handlungen das Ansehen des Vereins schädigt.

 

4. Der Ausschlussbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Der Betroffene hat das Recht, gegen diesen Beschluss innerhalb von 14 Tagen vom Tag der Zustellung an, schriftlich beim Vorstand Einspruch zu erheben. Der Vorstand legt den Einspruch zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung vor.

 

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod können Kinder oder Eltern der Verstorbenen auf schriftlichen Antrag hin die Mitgliedschaft fortsetzen, wenn gegen den Nachfolger keine Ausschlussgründe gemäß § 3,1 und § 5,3 geltend gemacht werden können.

 

6. Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft fällt die gepachtete Gartenparzelle bedingungslos an den Verein zurück. Der Vorstand verfügt ausschließlich über die Weiterverpachtung.

 

7. Das ausscheidende Mitglied oder die Erben des Verstorbenen haben einen Anspruch auf Entschädigung des Aufwuchses und der baulichen Anlagen. Die Höhe der Entschädigung wird von einer unabhängigen Schätzkommission, die vom Vorstand zu einem mit dem Mitglied abzustimmenden Zeitpunkt bestellt wird, nach den jeweils geltenden Richtlinien festgesetzt. Die Schätzkommission darf nicht aus Mitgliedern des Vereins bestehen. Sie wird dem ausscheidenden Mitglied oder den Erben und dem Nachpächter schriftlich mitgeteilt.

 

8. Der Gartennachfolger zahlt den Schätzbetrag zusätzlich eines festgesetzten Kulturbeitrag für erbrachte Vorleistungen des Vereins an die Vereinskasse. Nach Eingang dieses Betrages erhalten das ausscheidende Mitglied oder dessen Erben aus der Vereinskasse die geschätzte Abfindungssumme abzüglich noch    ausstehender Zahlungsverpflichtungen. Eine Vorlage der Abfindungssumme durch die Vereinskasse ist  ausgeschlossen. Die Zahlung  an den Vorpächter oder dessen Erben erfolgt daher erst nach Wiederverpachtung der Gartenparzelle. Eine Übernahmepflicht des Aufwuchses und der baulichen Anlagen besteht für den Verein    nicht.

 

9. Bewegliche Gegenstände und Geräte im Garten sind nach Beendigung der Mitgliedschaft vom ausscheidenden Mitglied oder dessen Erben innerhalb kürzester Frist, spätestens nach zwei Wochen, zu entfernen oder dem Nachfolger in freier Vereinbarung zu überlassen. Nach Ablauf dieser Frist entfällt das Wegnahmerecht. Das    Mitglied verpflichtet sich in diesem Fall, das Eigentum an den Verein gegen Rückerstattung des Ertragswertes zu übertragen. Eine Übernahmepflicht besteht für den Verein in keinem Fall.

 

§ 6 Beiträge

1. Der Verein erhebt für die Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge.

    a) Aufnahmebeitrag für ordentliche Mitglieder (einmal zu zahlen)

    b) Mitgliedsbeitrag (jährlich zu zahlen)

    c) Umlagen pro Quadratmeter  Parzellengröße (jährlich zu zahlen) für die Erhaltung und den Ausbau der Anlage und der Gemeinschaftseinrichtungen.

    d) Sonderumlage auf Beschluss der Mitgliederversammlung.  Die Sonderumlage kann für ein oder mehrere Jahre beschlossen werden. Die Höhe der Sonderumlage ist pro Jahr auf die Summe eines  Jahresmitgliedsbeitrages begrenzt.

Von Familienangehörigen, die einen Garten eines verstorbenen Mitgliedes übernommen haben, wird kein Aufnahmebeitrag erhoben.

2. Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand festgesetzt und zwar nach den notwendigen Gegebenheiten und wird den Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Die Beiträge an den Verband einschließlich der Bezugsgebühr für die Gartenzeitung (soweit erforderlich), die Versicherungsprämien, die Pachtbeiträge, ggfls. das Wassergeld und die Raten für die Gartenlaube werden bei den Mitgliedern des Vereins in der jeweiligen Höhe erhoben und an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

3. Alle Zahlungen an den Verein sind im voraus zu entrichten und müssen nach Eingang der Jahresrechnung sofort bargeldlos auf ein Konto des Vereins überwiesen werden. Über den Antrag auf Stundung entscheidet der Vorstand.

 

§ 7 Gemeinschaftsarbeiten

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Gemeinschaftsanlagen zu unterhalten und zu pflegen.

Die Regelung der Gemeinschaftsarbeiten erfolgt im Teil II der Gartenordnung. Diese Gartenordnung ist für alle Vereinsmitglieder bindend und kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der jeweils anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

  

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

    a) die Mitgliederversammlung

    b) der Vorstand

 

 § 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße Einberufung der Vereinsmitglieder. Sie ist oberstes Organ.

2. Die Mitgliederversammlung findet je nach Bedarf,  jedoch mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese ist unter Bekanntmachung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang an der Vereinstafel und durch Einladung aller Mitglieder in Textform einzuberufen.

      Die Tagesordnung enthält folgende Punkte:

     a) Eröffnung und Begrüßung, Annahme der Tagesordnung

     b) Geschäftsbericht: Vorsitzender, Kassierer, Revisionsbericht, Aussprache, Entlastung des Vorstandes

     c) Anträge und Beschlüsse

     d) Neu- bzw. Ergänzungswahlen (soweit erforderlich)

     e) Verschiedenes

3.  Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mit Begründung spätestens 4 Wochen vor dem Termin der  Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand vorliegen.

4.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, ferner dann, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens sechs Wochen nach     Eingang des Antrages durchzuführen. Für die Einladung gilt § 9,2.

5.  Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig für alle Angelegenheiten des Vereins.

6.  Die Mitgliederversammlung wird einberufen und geleitet durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden.

7.  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 und die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von ¾ aller anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder.

8.  Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen oder durch Stimmzettelausgabe (geheim). Geheime Wahlen finden statt, wenn für die Besetzung eines Vorstandsamtes mehr als ein Vorschlag eingebracht worden ist.

9.  Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, vom Vorstand zu bestellen. Der Wahlausschuss bereitet die Wahl des 1. Vorsitzenden vor und führt sie durch. Danach übernimmt der 1. Vorsitzende die Aufgaben des Wahlausschusses.

10. Nicht anwesende Mitglieder können zu einem Amt nur mit ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung gewählt werden.

11. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen, worauf jedes ordentliche Mitglied einen automatischen Anspruch hat und welches innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung an alle Gartenmitglieder zu verteilen ist. Es enthält:

      a) Ort und Tag der Versammlung

      b) Bezeichnung des Vorsitzenden und des Protokollführers

      c) Zahl der erschienenen Mitglieder

      d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung

      e) Tagesordnung

      f) gestellte Anträge und hierzu gefasste Beschlüsse

      g) Art der Abstimmung bei Wahlen und Beschlussfassung, die ziffernmäßigen Ergebnisse sowie etwaige Widersprüche.

      

      Die unter b) genannten Personen unterschreiben das Protokoll.

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, dem 

    a) 1. Vorsitzenden

    b) 2. Vorsitzenden

    c) 1. Kassierer

    d) 1. Schriftführer

    e) 1. Beisitzer

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und der 1. Kassierer. Jeweils zwei dieser  Mitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Satzung. Er wird von der Mitgliederversammlung für die  Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für die Einberufung von Vorstandssitzungen, deren Beschlussfassung und die Führung des Protokolls gelten § 9, Abs. 5, 6, 7, 8, und 11 sinngemäß.

4. Der Vorstand kann besondere Ausschüsse bilden und deren Vorsitzende bestellen. Diese Mitglieder werden zu den Vorstandssitzungen beratend herangezogen, wenn ihr Aufgabenbereich berührt wird, haben jedoch kein Stimmrecht.

5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist.

6.  a) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich.

     b) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten.

     c) Aufwendungen wie Telefon- Fahrtkosten, Verpflegungsaufwendungen, Übernachtungskosten, Büromaterialien, Portokosten, etc. werden vom Verein erstattet.

 

§ 11 Kassenprüfer

Die Prüfung der laufenden Rechnungs- und Kassenführung des Vereins (mindestens einmal im Jahr) sowie die Prüfung des Jahresabschlusses obliegt zwei Kassenprüfern, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Einmalige direkte Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über die durchgeführten Prüfungen und stellen Antrag auf Entlastung.

§ 10,6 gilt sinngemäß.

 

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr geht vom 01.11. bis 31.10.

 

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung bei ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines der Stadt Dietzenbach zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu, wobei es sich um die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder handeln muss.

 

§ 14 Schlussvorschriften

1. Der Verein bzw. dessen vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder und sonstige Mandatsträger unterwerfen sich uneingeschränkt der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung durch den Stadt- und Kreisverband der Kleingärtner e.V. oder anderer zur Prüfung  beauftragter Stellen oder Behörden.

2. Diese Satzung ist von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 21.11.1989 beschlossen worden.

3. Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige vom Registergericht geforderten Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung selbständig vorzunehmen.

4. Die Satzung wird wirksam mit der Eintragung in das Vereinsregister.

 

 

Stand 21. März 1995

Änderungen in §§ 2 und 13 gemäß Beschluss Mitgliederversammlung vom 15.11.1994, eingetragen im Vereinsregister 21. März 1995.

Änderung in § 2 gemäß Beschluss Mitgliederversammlung vom 21.11.1997, eingetragen im Vereinsregister 08. März 2000.

Änderungen in §§ 6, 9 und 10 gemäß Beschluss Mitgliederversammlung vom 19.11.2010, eingetragen im Vereinsregister am 20.03.2011

 

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